Für das durch Vollmacht oder Vertrag begründete Mandatsverhältnis finden die nachfolgenden Mandats-bedingungen Anwendung:
§ 1 Geltungsbereich
Für das Mandatsverhältnis gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser Mandatsbedingungen, soweit nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Mandanten
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Inhalt des Mandats
- Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Bei der insoweit vereinbarten Tätigkeit wird nicht die Erzielung
eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet.
- Der Rechtsanwalt führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
- Der Auftrag wird Herrn Rechtsanwalt Robby Semmling erteilt, soweit nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss anderes vereinbart wird. Zur Sachbearbeitung können auch
sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte herangezogen werden. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies rechtzeitig zuvor mit der Mandantschaft abgestimmt.
- Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
- Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit
ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet und ausdrücklich nicht Gegenstand der Beauftragung.
Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ggf. prüfen zu lassen.
§ 3 Gebührenhinweis, Vergütung, Verrechnung, Vereinbarung über Fahrkosten und Abwesenheitsgeld, Verfahren bei Prozesskostenhilfe
- Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungs-vereinbarung (Honorarvertrag) abgeschlossen worden ist. Es wird
gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich - wenn nach dem RVG abgerechnet wird - die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten, es sei denn, es handelt sich um
ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
- Unabhängig einer Kostenübernahme durch Dritte (z.B. Rechtsschutzversicherung oder gegnerische Partei, wenn diese die Kosten zu übernehmen hat) bleibt der Mandant
Schuldner der Vergütung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes.
- Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der
Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.
- Der beauftragte Rechtsanwalt ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen
Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist.
- Wird für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats die Wahrnehmung von Besprechungs-/Orts- oder Gerichtsterminen außerhalb Berlins erforderlich, so werden Reise-
und Abwesenheitskosten entweder nach getroffener Vereinbarung oder nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abgerechnet.
- Reisekosten mit dem Pkw werden pro gefahrenem Kilometer mit EUR 0,30, sonstige Verkehrsmittel auf konkreten Nachweis abgerechnet. Sonstige Spesen und
Übernachtungskosten sind auf Nachweis zu erstatten.
- Für die Abwesenheit vom Kanzleiort erfolgt die Berechnung der hierfür anfallenden Kosten nach dem RVG.
- Es wird darauf hingewiesen, dass Reisekosten und Abwesenheitsgeld über die gesetzliche Vergütung, sowohl vom Rechtsschutzversicherer, als auch vom Gegner im
Rahmen von Kostenerstattungspflichten nur im gesetzlichen Rahmen übernommen werden.
- Wird ein Mandat erteilt und durch die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilt, so wird die das Mandant grundsätzlich gegenüber der
Rechtsschutzversicherung nach RVG abgerechnet. Der Mandant bleibt aber letztendlich Kostenschuldner für den Fall, dass die RSV nicht oder nicht in voller Höhe die Kosten erstattet.
§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkung
-
Die Haftung des Rechtsanwalts für Vermögensschäden wird auf einen Höchstbetrag von € 250.000 EURO beschränkt, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht.
- Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die
auf Wunsch und Kosten des Mandanten abge- schlossen werden kann.
§ 5 Prozesskostenhilfe
- Der Rechtsanwalt übernimmt auch Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandate. Hierzu erfolgt eine Beratung im Vorfeld der Mandatsannahme. Die Beibringung
der erforderlichen Nachweises für die Prozesskostenhilfe fähigkeit obliegt dem Mandanten.
- Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei bewilligter Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung im Fall des Unterliegens der Mandant
nicht von der Erstattungspflicht für Gebühren des Prozessgegners entbunden ist.
§ 6 Obliegenheiten des Mandanten
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
-
Informationserteilung: Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammen-hängenden Tatsachen
unverzüglich, umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der
Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über
Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.
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Sorgfältige Prüfung von Schreiben: Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze,
sofern sie als Entwürfe deklariert sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei
umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.
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Rechtsschutzversicherung: Es ist generell Aufgabe des Mandanten, bei der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung
für die Beauftragung schriftlich einzuholen. Sollte die Kanzlei die Deckungszusage einholen, ist der Mandant für die hierfür anfallenden Gebühren Kostenschuldner. Soweit die Kanzlei auch
beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.
In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine
anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
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Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten: Die Kanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des
Vertragsverhältnisses die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
Sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen dem entgegenstehen, werden die personenbezogenen Daten nach Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des Mandats vernichtet.
§ 6 Sonstige Hinweise
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Unterrichtung des Mandanten per Telefax: Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich
damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der
Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf
hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Die
Erlaubnis zum Versenden per Fax kann jederzeit für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.
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Unterrichtung des Mandanten per E-Mail: Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er
jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gelten die Hinweise zum Faxversand analog. Dem
Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Sofern eine Verschlüsselung des Mailverkehrs vom Mandanten gewünscht
wird, hat dieser für die für den Versand und Erhalt notwendigen elektronischen Schlüssel zu sorgen und sie zur Verfügung zu stellen. Etwa dadurch entstehende Lizenzkosten trägt der Mandant.
Für mögliche Lizenzverstöße stellt der Mandant den Rechtsanwalt von jedweder Haftung frei. Die Erlaubnis zum Versenden per E-Mail kann
jederzeit für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.
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Versendungsrisiko: Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, trägt er das Versendungsrisiko, es sei denn, er hat
der Versendung widersprochen oder sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung ver-
pflichtet.
§ 7 Information nach § 36 VSBG
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin,
www.s-d-r.org zuständig. Der Rechtsanwalt Robby Semmling ist grundsätzlich bereit, am Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im Ergebnis am nächsten kommt und dem Zweck am besten entspricht.