Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Guter Rat ist in der Regel nicht kostenlos. Er muss aber auch nicht teuer sein. Das Führen eines aussichtslosen Rechtsstreits kann unter Umständen deutlich teurer sein …

 

Die Vergütung eines Rechtsanwalts richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder sie wird zwischen Ihnen und mir für den zu betreibenden Aufwand mittels Honorarvereinbarung vereinbart.

 

Bei einer Abrechnung nach RVG berechnet sich die meine Vergütung nach dem Streitwert. Das RVG und die entsprechenden Vergütungstabellen können Sie im Internet nachlesen (http://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/) Daraus folgt, dass die in einer bestimmten Angelegenheit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach RVG bei jedem Anwalt grundsätzlich gleich hoch sind.

 

Bei einer Abrechnung nach Aufwand (Honorarvereinbarung) vergüten Sie meinen voraussichtlich zu betreibenden Aufwand in Ihrer Angelegenheit entsprechend des abgeschlossenen Honorarvertrages. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter, eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet und Sie insofern einem Teil der Kosten aus der Honorarvereinbarung ggf. selbst tragen müssen.

 

Sofern Sie wünschen oder es die Rechtschutzversicherung vorgibt, dass ich bei Ihrer Rechtschutzversicherung die Deckungszusage einholen soll, entstehen hierfür Gebühren, die ggf. Ihre Rechtschutzversicherung nicht übernimmt. In diesem Fall müssen Sie diese Gebühren nach entsprechender Rechnungslegung direkt an mich entrichten.


Kosten allgemein

Die konkrete Berechnung der Gebühren hängt von Art und Umfang meiner Tätigkeit ab. Sie richtet sich im Allgemeinen nach der Gebührentabelle des RVG, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wird.

 

Erstberatung

Eine Erstberatung kostet in der Regel (je nach Aufwand und Umfang) bis zu 190 € zzgl. 19% MwSt. Die Erstberatung ist eine einmalige pauschale, überschlägige mündliche (auch per Telefon oder Videotelefonie) Beratung und dauert maximal 60 Minuten, sofern hierzu keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird.  Weitergehende Tätigkeiten, wie vertieftes Sichten und Prüfen von Unterlagen oder Prüfungs- und Recherchetätigkeiten, sind nicht Bestandteil der Erstberatung.

Sollte ich Sie nach dieser Beratung in derselben Angelegenheit auch vertreten, werden die Gebühren für die Erstberatung nachträglich auf die dann anfallende Vergütung angerechnet.

 

 

Ausführlichere Beratung

Geht die Beratung dem Umfang nach über eine bloße Erstberatung hinaus, schlage ich Ihnen ein angemessenes Honorar in Form einer Honorarvereinbarung vor, dessen Höhe sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung richtet. Danach entscheiden Sie, ob Sie eine ausführliche Beratung wünschen. 

Sollte ich Sie nach dieser Beratung in derselben Angelegenheit auch außergerichtlich oder gerichtlich vertreten, werden auch diese Gebühren für die Erstberatung nachträglich auf die dann anfallende Vergütung angerechnet.

 

 

Außergerichtliche Vertretung

In den Fällen, in denen ich Sie außergerichtlich vertrete, wird die Vergütung nach dem RVG berechnet, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wird. Die konkrete Berechnung der Gebühren nach RVG richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert oder Streitwert.  

Über die Höhe der in Ihrem konkreten Fall voraussichtlich entstehenden Gebühren nach RVG gebe ich Ihnen gern Auskunft.

 

 

Prozessvertretung

Auch in den Fällen, in denen ich für Sie einen Prozess führe, bestimmen sich die Gebühren ebenfalls nach den Vorschriften des RVG, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Eine ausführliche Beratung über die bei einem möglichen Prozess voraussichtlich anfallenden Kosten ist für mich eine Selbstverständlichkeit.

 

Aber keine Bange, wenn Sie meinen, sich möglicherweise aus finanziellen Gründen keinen Rechtsrat und/oder Rechtsanwalt leisten zu können. In diesen Fällen können Sie Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe bean- tragen. Selbstverständlich berate und unterstütze ich Sie hierbei. Nur weil Sie ggf. solche Hilfen in Anspruch nehmen müssen, haben Sie ebenfalls Rechte, bei deren Durchsetzung ich Ihnen helfen möchte.

 

 

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Staatskasse anwaltlich beraten zu lassen. Hierzu ist es notwendig, dass Sie einen Antrag auf Gewährung der Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes beantragen. Das Gericht prüft dann die Notwendigkeit der Beratung durch einen Rechtsanwalt und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können. Wird Ihnen die Beratungshilfe gewährt, legen Sie mir bitte die Bewilligung vor. In diesem Fall haben Sie lediglich einen Eigenanteil von 15 EURO zu entrichten. Alle weiteren Kosten rechne ich gegenüber der Landeskasse ab.

 

Verfahrenskostenhilfe

Sind Sie finanziell oder wirtschaftlich nicht in der Lage, einen Prozess zu führen, kann Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass der beabsichtigte Prozess für Sie hinreichend Aussicht auf Erfolg haben muss. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe gewährt, sind Sie (zunächst) von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit. Je nach Ihren Einkommensverhältnissen kann das Gericht festlegen, dass Sie die ansonsten üblichen Kosten in Raten nachträglich zu erstatten haben. Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung prüfen, ob sich Ihre persönlichen und/oder finanziellen Verhältnisse geändert haben und Sie nun die Kosten erstatten müssen.

Bitte beachten Sie: In einem Strafverfahren müssen Sie auf jeden Fall die Kosten tragen, auch wenn das Gericht mich Ihnen als Pflichtverteidiger zur Seite stellt und zunächst meine Kosten trägt.

 

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen. Sie müssen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen und klären, ob Ihre Versicherung in Ihrem konkreten Fall die Kosten übernimmt. Soll der Rechtsanwalt auf Ihren Wunsch oder dem Wunsch Ihrer Versicherung den Antrag auf Deckungszusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung stellen, fallen hierfür weitere Gebühren an, die Sie selbst zahlen müssen, wenn sie nicht von der Rechtschutzversicherung übernommen werden.

Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme nicht erklärt, können Sie frei entscheiden, ob Sie mich dennoch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen und die Kosten selbst tragen werden. 


Mediation

Bei einer Mediation schließen die Medianten mit mir ein Mediationsvertrag ab, aus dem sich die Vergütung ergibt. Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung einer Mediation werden nach Aufwand berechnet und betragen pro Stunde 200 EUR zzgl. MwSt. und zzgl. ggf. notwendiger Reisekosten.

 

Da beide „Streitparteien“ diesen Mediationsvertrag mit mir abschließen (Prinzip der Freiwilligkeit; keiner kann zu einer Mediation gezwungen werden), tragen beide Parteien die Kosten gesamtschuldnerisch. Ich empfehle, dass die Parteien vertraglich vereinbaren, sich die Kosten der Mediation zu teilen.